Schwanger- Mutterschutz im Arbeitsverhältnis
Vom Prinzip her ist keine Schwangere dazu verpflichtet dem Arbeitgeber ihren Zustand zu melden. Allerdings kann der Arbeitgeber nur dann entsprechende Arbeitsschutzvorkehrungen treffen, wenn ihm eine Mitteilung über eine bevorstehende Schwangerschaft vorliegt. Daher ist es im eigenen Interesse wichtig, eine Schwangerschaft so schnell es geht zu melden, damit nach §9 MuSchG ein besonderer Kündigungsschutz in Kraft treten kann.
Mutterschutz
Eine Mitteilung an den Arbeitgeber über eine Schwangerschaft, kann entweder mündlich, schriftlich oder auch telefonisch erfolgen. Aus Gründen der Beweissicherung ist eine schriftliche Form allerdings vorzuziehen.
Der Arbeitgeber kann von der schwangeren Person ein ärztliches Attest einholen, um eine hundertprozentige Gewissheit zu erhalten.
Klauseln im Arbeitsvertrag
In einem Arbeitsvertrag darf eine Klausel enthalten sein, die den Beschäftigten eine Verpflichtung über die Meldung einer Schwangerschaft anmutet. Dies dient dazu, damit der Arbeitgeber allgemeine Arbeitsschutzvorkehrungen treffen kann. Auch bietet es die Möglichkeit einer Vertretung einzusetzen, solange die sich die jeweiligen Person im Mutterschutz befindet.
Aufsichtsbehörde
Sobald der Arbeitgeber von einer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde, muss dieser die jeweilige Aufsichtsbehörde informieren. Denn nur so ist Gewährleistet, dass auch eine Einhaltung der Mutterschutzvorschriften kontrolliert werden kann. Andernfalls droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld.
Keine Angabe bei einem Bewerbungsgespräch
Eine schwangere Person, braucht bei einem Bewerbungsgespräch keine Angabe über ihren derzeitigen Zustand zu machen. Auch eine konkrete Fragestellung zu einer bevorstehenden Schwangerschaft muss sie nicht beantworten. Eine Aussageverweigerung, wird allerdings oftmals vom Arbeitgeber als Andeutung auf eine bevorstehende Geburt bewertet.UTTE